Heizkosten abrechnen nach dem HeizKG

Für Heizung und Warmwasser gilt in Österreich ein eigenes Gesetz — das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz. Es verlangt einen deutlich höheren Verbrauchsanteil als die deutsche Regelung und greift erst ab vier Nutzungsobjekten.

Stand: 3. August 2026 · Rechtslage Österreich

Hinweis: KI-generierter Text

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die rechtlichen Angaben wurden anhand der genannten Vorschriften recherchiert. Trotz sorgfältiger Prüfung können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

Dieser Beitrag gilt für Österreich

In Deutschland regelt die Heizkostenverordnung dasselbe Thema mit anderen Werten, in der Schweiz gelten kantonal unterschiedliche Vorschriften.

Wann das HeizKG gilt

Das Gesetz greift bei Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die über eine gemeinsame Heiz- oder Kühlanlage versorgt werden.

Daraus folgt: Ein Haus mit drei Wohnungen fällt nicht darunter — dort richtet sich die Aufteilung nach dem Mietvertrag beziehungsweise den allgemeinen Regeln. Ebenso wenig betroffen sind Objekte mit dezentraler Wärmeerzeugung, etwa eigener Therme je Wohnung; dort rechnet der Nutzer direkt mit dem Energieversorger ab.

Das Gesetz regelt das Verhältnis zwischen Wärmeabgeber — in der Regel dem Vermieter — und Wärmeabnehmer, also den Nutzern.

Die Aufteilung: 55 bis 85 Prozent

Von den Energiekosten für Heizung sind mindestens 55 und höchstens 85 Prozent nach den gemessenen Verbrauchsanteilen aufzuteilen. Der Rest wird nach der versorgbaren Nutzfläche verteilt.

Der Spielraum ist damit größer als in Deutschland, und die Untergrenze liegt höher — das österreichische Recht gewichtet den individuellen Verbrauch stärker.

VerbrauchsanteilRestanteil
Österreich (HeizKG)55 – 85 %versorgbare Nutzfläche
Deutschland (HeizkostenV)50 – 70 %Wohnfläche oder umbauter Raum
Deutsche Vorlagen führen hier in die Irre

Wer eine in Deutschland übliche 70/30-Aufteilung nach Österreich überträgt, liegt zwar innerhalb des österreichischen Rahmens — bei einer 50/50-Aufteilung aber nicht mehr. Prüfen Sie den gewählten Schlüssel gegen die österreichischen Grenzwerte.

Der nicht verbrauchsabhängige Teil

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebs der Anlage werden nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufgeteilt.

Maßgeblich ist also die versorgbare, nicht die tatsächlich beheizte Fläche. Ein Nutzer, der seine Heizkörper abdreht, entzieht sich damit nicht dem Grundkostenanteil — was auch der Sinn der Regelung ist, weil Wärme über Wände und Decken ohnehin verteilt wird.

Zu den sonstigen Betriebskosten zählen unter anderem Betriebsstrom, Wartung, Ablesung und die Kosten der Abrechnung selbst.

Kältekosten

Das Gesetz erfasst auch die Kälteversorgung. Hier ist der Mindestanteil deutlich höher: mindestens 80 Prozent der Energiekosten sind verbrauchsabhängig aufzuteilen.

Praktisch relevant ist das vor allem bei Bürogebäuden und größeren Gewerbeobjekten mit zentraler Kühlung.

Unterschied zu Deutschland

Neben den abweichenden Prozentsätzen gibt es zwei weitere Unterschiede, die man kennen sollte:

Die Betriebskosten im Übrigen richten sich in Österreich nach § 21 MRG — dazu der Beitrag zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Häufige Fragen

Was gilt bei drei Wohnungen?

Dann ist das HeizKG nicht anwendbar. Die Aufteilung richtet sich nach der Vereinbarung; eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Wer trägt die Kosten der Erfassungsgeräte?

Die Kosten für Ablesung, Wartung und Betrieb der Geräte gehören zu den sonstigen Kosten des Betriebs und werden nach versorgbarer Nutzfläche aufgeteilt.

Was passiert bei einem defekten Zähler?

Der Verbrauch ist dann sachgerecht zu ermitteln — üblicherweise anhand des Verbrauchs vergleichbarer Objekte oder früherer Perioden. Die Ersatzwertbildung muss in der Abrechnung nachvollziehbar sein.

Gilt das HeizKG auch für Eigentumswohnungen?

Ja, das Gesetz stellt auf das Verhältnis von Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer ab und ist nicht auf Mietverhältnisse beschränkt. Es gilt daher auch in Wohnungseigentumsgemeinschaften mit gemeinsamer Anlage.

Heizkosten nach österreichischem Recht

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