Abrechnungsfrist und Einsichtsrecht in Österreich

Im Vollanwendungsbereich des MRG endet die Frist am 30. Juni des Folgejahres. Dazu kommt eine Formvorschrift, die es in Deutschland so nicht gibt: Die Abrechnung muss im Haus aufgelegt werden.

Stand: 3. August 2026 · Rechtslage Österreich

Hinweis: KI-generierter Text

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die rechtlichen Angaben wurden anhand der genannten Vorschriften recherchiert. Trotz sorgfältiger Prüfung können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

Nur im Vollanwendungsbereich

Frist und Auflagepflicht gelten im Vollanwendungsbereich des MRG. Bei Teilanwendung oder Vollausnahme richtet sich alles nach dem Mietvertrag. Prüfen Sie zuerst, welche Stufe für Ihr Objekt gilt — siehe Anwendungsbereich des MRG.

Die Frist zum 30. Juni

Der Vermieter muss über die im Kalenderjahr fällig gewordenen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abrechnen.

Die Abrechnung für das Jahr 2026 muss also bis zum 30. Juni 2027 vorliegen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr — ein abweichender Abrechnungszeitraum wie in Deutschland kommt hier nicht in Betracht.

Auflage im Haus

Die Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Das ist eine echte Besonderheit des österreichischen Rechts: Es genügt nicht, jedem Mieter seine eigene Abrechnung zu schicken.

In der Praxis erfolgt die Auflage im Hausflur, im Aushangkasten oder beim Hausbesorger. Üblich und zulässig ist es, die Mieter zusätzlich schriftlich zu informieren, wo und wann die Unterlagen einsehbar sind.

Datenschutz beachten

Aufgelegt wird die Abrechnung über die Gesamtkosten des Hauses, nicht die individuellen Abrechnungen der einzelnen Mieter mit deren Namen und Beträgen. Ein Aushang mit personenbezogenen Daten anderer Mieter wäre datenschutzrechtlich problematisch.

Belegeinsicht

Zusätzlich zur Auflage müssen Sie den Hauptmietern Gelegenheit geben, in die Belege Einsicht zu nehmen. Das umfasst die Rechnungen, die den abgerechneten Positionen zugrunde liegen.

Praktisch bewährt hat sich, mit der Abrechnung gleich einen Termin oder eine Kontaktmöglichkeit für die Einsichtnahme anzubieten. Wer die Einsicht verweigert oder verzögert, riskiert, dass Mieter die Zahlung zurückhalten.

Folgen einer verspäteten Abrechnung

Anders als in Deutschland führt die Fristversäumnis nicht automatisch zum Verlust der Nachforderung. Eine Ausschlussfrist wie § 556 Abs. 3 BGB kennt das österreichische Recht in dieser Form nicht.

Folgenlos ist die Verspätung aber nicht: Der Mieter kann die Legung der Abrechnung durchsetzen, und Nachforderungen werden erst mit ordnungsgemäßer Abrechnung fällig. Außerdem kann bei Verzug ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle beziehungsweise dem Bezirksgericht drohen.

Pauschalraten anpassen

Die laufenden Vorauszahlungen werden als monatliche Pauschalraten eingehoben. Auf Basis der Abrechnung des Vorjahres dürfen diese Raten angepasst werden — üblicherweise unter Berücksichtigung eines Aufschlags für erwartete Kostensteigerungen.

Die Anpassung wirkt für die Zukunft. Rückwirkend erhöhte Raten sind nicht durchsetzbar.

Häufige Fragen

Reicht es, die Abrechnung nur zu verschicken?

Im Vollanwendungsbereich verlangt das Gesetz ausdrücklich die Auflage im Haus. Der Versand allein erfüllt diese Pflicht formal nicht — auch wenn er in der Praxis selbstverständlich zusätzlich erfolgt.

Was gilt bei einem Mieterwechsel im Jahr?

Abgerechnet wird über das Kalenderjahr; die Kostenlast wird zwischen Vor- und Nachmieter zeitanteilig aufgeteilt. Bei Heizkosten empfiehlt sich eine Zwischenablesung.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

So lange, wie Einwendungen möglich sind und steuerliche Aufbewahrungsfristen laufen. Praktisch bedeutet das mehrere Jahre — orientieren Sie sich an den steuerlichen Vorgaben, die in der Regel länger sind.

Kann ich elektronisch abrechnen?

Die Übermittlung an die Mieter kann elektronisch erfolgen, wenn das vereinbart ist. Die Auflagepflicht im Haus bleibt davon unberührt.

Fristerinnerung zum 30. Juni

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