Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die rechtlichen Angaben wurden anhand der genannten Vorschriften recherchiert. Trotz sorgfältiger Prüfung können Fehler nicht ausgeschlossen werden.
Zwei Abrechnungen statt einer
Der Abrechnungszeitraum des Gebäudes bleibt unverändert — üblicherweise das Kalenderjahr. Aufgeteilt wird nicht der Zeitraum, sondern die Kostenlast je Mieter: Der ausziehende Mieter erhält eine Abrechnung für seinen Zeitraum, der neue Mieter eine für den seinen.
Beispiel: Der Mieter zieht zum 31. Juli aus, der Nachmieter zum 1. August ein. Sie erstellen für dieselbe Wohnung zwei Abrechnungen — eine über sieben, eine über fünf Monate.
Maßgeblich ist nicht, wann der Mieter tatsächlich ausgezogen ist oder die Schlüssel übergeben hat, sondern wann das Mietverhältnis endet. Zieht jemand am 15. aus, zahlt aber bis Monatsende Miete, trägt er die Nebenkosten bis Monatsende.
Zeitabhängige Kosten taggenau teilen
Die meisten Positionen fallen gleichmäßig über das Jahr an und werden deshalb einfach nach Tagen aufgeteilt: Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege, Straßenreinigung, Allgemeinstrom, Aufzug.
Die Rechnung ist simpel: Jahreskosten der Wohnung geteilt durch die Tage des Abrechnungszeitraums, multipliziert mit den Tagen des jeweiligen Mietverhältnisses.
| Position | Jahresanteil der Wohnung | Mieter A (212 Tage) | Mieter B (153 Tage) |
|---|---|---|---|
| Grundsteuer | 240,00 € | 139,40 € | 100,60 € |
| Versicherung | 180,00 € | 104,55 € | 75,45 € |
| Hausmeister | 300,00 € | 174,25 € | 125,75 € |
Beispiel bei Auszug zum 31. Juli eines Jahres mit 365 Tagen.
Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht wurde, nicht wann die Rechnung eingegangen ist. Die im September bezahlte Jahresrechnung für die Gebäudeversicherung betrifft das ganze Jahr — sie darf nicht allein dem Mieter angelastet werden, der im September dort wohnte.
Heizkosten: Zwischenablesung oder Gradtagszahlen
Bei Heizung und Warmwasser reicht eine zeitanteilige Verteilung nicht, weil der Verbrauch über das Jahr stark schwankt — wer von Januar bis Juli mietet, verbraucht deutlich mehr als jemand mit demselben Zeitanteil im Sommer.
Der saubere Weg ist deshalb die Zwischenablesung zum Zeitpunkt des Wechsels. Sie sollte immer erfolgen, wenn Erfassungsgeräte vorhanden sind.
Ist keine Zwischenablesung möglich, sieht die Heizkostenverordnung eine Aufteilung nach Gradtagszahlen vor — einer Tabelle, die den typischen monatlichen Heizbedarf abbildet. Damit entfallen auf die Wintermonate deutlich höhere Anteile als auf den Sommer. Die Grundkosten werden dagegen weiterhin schlicht nach Tagen geteilt.
Personenbezogene Kosten
Wird nach Personen umgelegt, muss die Belegung zeitanteilig gewichtet werden. Wohnten sieben Monate lang zwei Personen und danach fünf Monate lang vier, rechnen Sie mit Personenmonaten statt mit einer Jahresdurchschnittszahl.
Halten Sie Ein- und Auszugsdaten sowie Änderungen der Personenzahl schriftlich fest. Ohne diese Dokumentation lässt sich die Verteilung im Streitfall nicht belegen — und der Personenschlüssel ist ohnehin der am häufigsten angegriffene.
Die Frist läuft unverändert weiter
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Abrechnungsfrist beginnt nicht mit dem Auszug. Es bleibt bei zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.
Zieht ein Mieter im Juli 2026 aus und läuft das Abrechnungsjahr bis zum 31. Dezember 2026, haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Sie müssen also nicht sofort abrechnen — und Sie dürfen es auch nicht früher verlangen, wenn die Kosten des Jahres noch gar nicht feststehen. Einzelheiten dazu im Beitrag zur Abrechnungsfrist.
Kaution und erwartete Nachzahlung
Hier entsteht der praktische Konflikt: Der Mieter will seine Kaution zurück, aber die Nebenkostenabrechnung steht erst in einigen Monaten fest.
Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, bis über die noch offene Abrechnungsperiode abgerechnet ist. Angemessen bemisst sich an der realistisch zu erwartenden Nachzahlung, nicht an der vollen Kautionssumme. Als Orientierung dient die Nachzahlung des Vorjahres.
Teilen Sie dem Mieter bei der Rückzahlung schriftlich mit, welchen Betrag Sie warum einbehalten und wann Sie abrechnen. Das verhindert die meisten Konflikte — und es dokumentiert, dass Sie nicht grundlos zurückhalten.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten der Zwischenablesung?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Regelung im Mietvertrag sind die Kosten der Zwischenablesung nicht ohne Weiteres auf den ausziehenden Mieter abwälzbar — sie gehören dann zu den allgemeinen Heizkosten. Eine ausdrückliche Regelung im Vertrag schafft Klarheit.
Kann ich dem ausziehenden Mieter sofort abrechnen?
Nur wenn alle Kosten des Zeitraums bereits feststehen — was selten der Fall ist, weil Jahresrechnungen erst später eintreffen. In der Regel warten Sie den Abschluss des Abrechnungszeitraums ab.
Muss ich die Abrechnung an die neue Adresse schicken?
Ja, an die letzte bekannte Anschrift. Lassen Sie sich beim Auszug die neue Adresse geben und dokumentieren Sie den Versand — den Zugang müssen Sie im Streitfall beweisen.
Was gilt bei Leerstand zwischen den Mietverhältnissen?
Die Kosten der Leerstandszeit trägt der Vermieter. Sie dürfen weder dem Vor- noch dem Nachmieter auferlegt und auch nicht auf die übrigen Mieter im Haus verteilt werden.
Und wenn nur ein Mitbewohner aus dem Vertrag ausscheidet?
Bleibt das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern bestehen, ändert sich der Abrechnungszeitraum nicht. Nur bei einem Personenschlüssel wirkt sich der Wechsel aus — dann zeitanteilig.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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